Richtlinie zur Förderung der Ansiedlung von Ärztinnen und Ärzten in der Ortsgemeinde Sohren

Präambel

Die Ortsgemeinde Sohren verfügt derzeit über eine Hausarztpraxis mit 3 Ärzten.

Zentrales Ziel der Ortsgemeinde Sohren ist es, auch zukünftig, allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Alter, Einkommen und sozialer Herkunft eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten.

Die derzeitige Altersstruktur der in der Ortsgemeinde Sohren niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte zeigt, dass in den kommenden Jahren hinsichtlich der Neubesetzung Handlungsbedarf besteht. Gleichzeitig entscheiden sich immer weniger Ärztinnen und Ärzte für eine Niederlassung im ländlichen Raum. Die Wünsche der nachwachsenden Generation junger Ärztinnen und Ärzten nach einer spezialisierten Ausbildung zum Facharzt, einer ausgewogenen Work-Life-Balance und der Vereinbarkeit des Berufs mit der Familiengründung lassen ebenfalls die Schlüsse zu, dass dies nicht zur Niederlassung im ländlichen Raum führt.

Um jedoch auch in Zukunft eine bedarfsgerechte ärztliche Versorgung in der Ortsgemeinde Sohren sicherstellen zu können, sollen Ärztinnen und Ärzte finanzielle Hilfen zur Neuansiedlung oder zur Übernahme einer Arztpraxis gewährt werden, um damit die wirtschaftlichen Risiken zu reduzieren.

Die Förderung soll sowohl für Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Zweigpraxen aber auch für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gelten, sofern sie einen wesentlichen Beitrag zu einer nachhaltigen Versorgung der Ortsgemeinde Sohren leisten.

§1 Zweck der Zuwendung

(1) Zweck der Förderung ist die Sicherstellung einer ausgewogenen fach- und hausärztlichen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Sohren und der umliegenden Ortsgemeinden.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht, vielmehr entscheidet der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Sohren als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Förderungen können nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.

§2 Fördergebiet

Fördergebiet ist die Ortsgemeinde Sohren.

§3 Zuwendungsempfänger/innen

(1) Zuwendungsempfänger sind Hausärzte, Kinderärzte und Gynäkologen sowie Fachärzte, die sich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie im Gebiet der ambulanten, kassenärztlichen Versorgung im Fördergebiet niederlassen, die Praxis eines ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arztes im Fördergebiet übernehmen oder eine Zweigpraxis einrichten wollen.

(2) Die Förderung von Zahnärzten, Medizinern der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Apothekern, Heilpraktikern, Ausübenden von Heilhilfsberufen sowie Tiermedizinern ist ausgeschlossen.

(3) Der Antrag auf Förderung kann bis zu 6 Monate vor einer geplanten Niederlassung, spätestens jedoch 3 Monate nach Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung gestellt werden.

§4 Zuwendungsvoraussetzungen, Zuwendungshöhe

(1) Die Ortsgemeinde Sohren gewährt je Übernahme einer Praxis eines ausgeschiedenen oder ausscheidenden Arztes oder je Neuniederlassung oder Einrichtung einer Zweigpraxis eine einmalige finanzielle Förderung in Höhe von maximal 35.000 €.

(2) Die Auszahlung der Förderung erfolgt in Form einer Einmalzahlung auf das Honorarkonto. Der Förderbetrag ist in der Regel für notwendige Anschaffungs- und Instandsetzungskosten zu verwenden.

(3) Bei Ärztinnen und Ärzten, die lediglich einen anteiligen Versorgungsauftrag erfüllen, erfolgt eine entsprechende anteilige Förderung.

(4) Die Bindungsdauer der bewilligten Förderung beträgt 5 Jahre ab Betriebsbeginn bzw. Aufnahme der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers.

(5) Eine zusätzliche Förderung durch Dritte ist zulässig und wird auf die Förderung der Ortsgemeinde Sohren grundsätzlich nicht angerechnet. Es sei denn der Gesamtförderbetrag beträgt mehr als 75.000 € inkl. des Anteils der Ortsgemeinde Sohren. In diesem Fall reduziert sich der Förderbetrag der Ortsgemeinde Sohren entsprechend. Dabei sind die Förderprogramme der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie RLP vorrangig zu beantragen. Das gleiche gilt für sonstige öffentliche Förderungen. Eine mögliche Förderung durch die Verbandsgemeinde Kirchberg ist nachrangig zur Förderung der Ortsgemeinde Sohren.

(6) Eine Doppelförderung nach dieser Richtlinie innerhalb der Bindungsdauer ist ausgeschlossen.

(7) Jegliche Änderungen hinsichtlich der im Zuwendungsantrag gemachten Angaben sind der Ortsgemeinde Sohren unverzüglich mitzuteilen.

(8) Die in dem Zuwendungsantrag beurkundeten Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben (Anlage 1).

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfe ist zu beachten. Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben (Anlage 2).

§5 Antragsverfahren

(1) Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn der Antrag unter Verwendung des Antragsformulars schriftlich gestellt wird. Der Antrag ist bei der Ortsgemeinde Sohren, Talstr. 1, 55487 Sohren, unter Beifügung der Zulassung/Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV RLP), sowie die notwendigen Erklärungen nach § 264 Strafgesetzbuch (Anlage 1), der „de-minimis-Beihilfen“ (Anlage 2) und der Erklärung über die Inanspruchnahme von Fördermitteln (Anlage 3), einzureichen.

(2) Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Sohren.

(3) Die Bewilligung der Förderung und weiterer Modalitäten der Bewilligung und Auszahlung erfolgt durch Bewilligungsbescheid an den Antragsteller.

(4) Treten im Zuge der Bearbeitung von eingereichten Anträgen Sachverhalte auf, die mit den Regelungen dieser Richtlinie nicht geklärt und entschieden werden können, behält sich die Ortsgemeinde Sohren eine gesonderte Einzelfallentscheidung vor. Gleiches gilt für Anträge neuer Betriebsformen ärztlicher Praxen.

§6 Rückzahlung der Zuwendung

Die Förderung ist zurück zu zahlen, wenn die geförderte Tätigkeit nicht aufgenommen oder vor Ablauf der Bindungsdauer beendet wird, es sei denn, die vorzeitige Aufgabe erfolgt aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat. Die Rückzahlungssumme

errechnet sich aus dem Betrag der ausgezahlten Zuwendungen dividiert durch 60 Monate multipliziert mit den Monaten, die noch zum Ende der Bindungsdauer fehlen. In besonderen Härtefällen kann auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet werden.

§7 Schlussbestimmungen

(1) Die Fördermittel werden unter dem Vorbehalt gewährt, dass im Rahmen der Haushaltsplanung entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung kann jederzeit widerrufen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Förderung.

(2) Eine bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahme nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden ist oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. Bei einer Förderungsbewilligung aufgrund unrichtiger Angaben werden die Antragsteller außerdem zur Erstattung anfallender Kosten und Zinsen herangezogen.

§8 Inkrafttreten und zeitliche Befristung

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ist für die Antragstellung zunächst auf 5 Jahre befristet. Über eine Fortsetzung der Förderung wird nach einer Evaluierung der Richtlinie entschieden.

55487 Sohren, den 29.06.2020 — Markus Bongard, Ortsbürgermeister